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Verpackungsgesetz

Allgemeine Informationen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt ab dem 1 Januar 2019 in Deutschland und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Anfragen zum Verpackungsgesetz beantworten, sofern diese nicht in Zusammenhang mit unseren Produkten stehen.

Ausführliche Beratung und Information zum Verpackungsgesetz erhalten Sie bei Ihren Verbänden, der IHK oder den dafür verantwortlichen Behörden, z.B. unter https://www.verpackungsregister.org/.

Die nachfolgenden Informationen auf unseren Internetseiten stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.

Wer muss das Verpackungsgesetz beachten?

Das Verpackungsgesetz gilt nur für Deutschland. Bitte beachten Sie gegebenenfalls länderbezogene Regelungen (*3).

Wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, sogenannte Erstinverkehrbringer (*1), und die (typischerweise) beim privaten Endverbraucher (*2) anfallen, muss, wie bisher auch, über die Beteiligung an einem Dualen System (z.B. Landbell) ein Lizenzentgelt zur Entsorgung und/oder dem Recycling der Verpackungen entrichten. Eine vollständige Liste in Frage kommender Entsorgunsgbetriebe erhalten Sie bei Ihrer IHK.

Zusätzlich ist nun die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR - Lucid) vorgeschrieben.

Seit dem 1. Juli 2022 sind auch Letztvertreiber dazu verpflichtet, sich bei Lucid zu registrieren.

Sollten Sie gewerbsmäßig Verpackungen in den Verkehr bringen, dann ist die direkte Beteiligung an einem Dualen System und die Registrierung auf jeden Fall zu empfehlen bzw. seit dem 1. Juli 2022 pflicht, um Geldbußen zu vermeiden.

Die transbags GmbH ist im Verpackungsregister unter der Registrierungsnummer E1619530383204 registriert.

Besonderheit Serviceverpackungen

Serviceverpackungen gelten nach dem VerpackG als Verkaufsverpackungen und müssen deshalb registriert werden. Serviceverpackungen ermöglichen oder unterstützen die Übergabe von Waren an den Endverbraucher. Hierzu zählen Tragetaschen jeglicher Art, Geschenkverpackungen, Obst- und Gemüsetüten, Brötchentüten oder Kaffeebecher.

Beispiel: Ein Händler stellt seinen Kunden Tragetaschen zum Verpacken der Einkäufe zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob die Tragetaschen kostenlos oder gegen Gebühr abgegeben werden. Der Händler ist für die Entrichtung der Lizenzentgelte verantwortlich.

Für Serviceverpackungen, also auch Tragetaschen aller Art, die zum Befüllen mit Ware gedacht sind und am „Point of Sale“ befüllt werden („Point of Sale“ bedeutet, dass der Ort, an dem die Verpackung befüllt und der Ort an dem Sie verkauft wird, der gleiche sein muss) und typischerweise an private Endverbraucher (*2) abgegeben werden, kann die Lizenzierungspflicht jedoch auf den Vorvertreiber der Verpackung delegiert werden.

D.h. Sie können uns damit beauftragen, die bei uns gekauften Serviceverpackungen zu lizenzieren.

Die anfallenden Lizenzgebühren werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen oder - je nach Zahlungsart - separat in Rechnung gestellt.

Für Verpackungen aus Papier fallen dafür € 0,22 je kg, Verpackungen aus Kunststoffen oder Verbundstoffen € 1,20 je kg, Verpackungen aus Textil € 0,22 je kg an.

Sind Sie als Gewerbeunternehmen in Deutschland schon im Verpackungsregister registriert und entrichten bereits Lizenzentgelte an ein Duales System (wie z.B. Landbell), müssen Sie jeweils nur die Menge an Serviceverpackungen in Ihrer Mengenmeldung ergänzen.

Sofern Sie außer Serviceverpackungen noch weitere Verpackungen (z.B. Kartons, Füllmaterial, Etiketten, Klebebänder, Versandumschläge, Briefumschläge, etc.) im Sinne des Verpackungsgesetzes in Umlauf bringen, empfehlen wir Ihnen, sich selbst zu registriern und bei einem anerkannten Recyclingbetrieb anzumelden.

Ausführliche Beratung

Beratung und ausführliche Information zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihren Verbänden, der IHK oder den dafür verantwortlichen Behörden, z.B. unter https://www.verpackungsregister.org/

(*1) Erstinverkehrbringer

Als Inverkehrbringen gilt gemäß § 3 Abs. 9 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

(*2) Private Endverbraucher

Nach § 3 Abs. 11 VerpackG sind private Endverbraucher private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Satz 2: Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Satz 3: Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

(*3) Länderbezogene Regelungen

Lizenzentgelte sind nur abzuführen, wenn die Serviceverpackungen in Deutschland abgeführt werden. Kunden in Österreich informieren sich bitte unter https://www.ara.at/ zu der in Österreich geltenden Verpackungsverordnung.